Schwerbehinderte genießen neben dem allgemeinen Kündigungsschutz einen zusätzlich Schutz nach § 168 SGB IX, wonach für die Kündigung eines Schwerbehinderten ein besonderes Verfahren vorgegeben wird.
Gemäß § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Andernfalls ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 unheilbar nichtig.
Das heißt nicht, dass Schwerbehinderte unkündbar wären. Wird das vorgegebene Verfahren jedoch nicht eingehalten, dann ist die Kündigung unwirksam und zwar unabhängig davon, ob sie im Grunde berechtigt gewesen wäre.
Dieser besondere Schutz gilt in allen Betrieben unabhängig von der Betriebsgröße.
Eine Behinderung liegt nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substanziell beeinträchtigt sein kann.
Eine Schwerbehinderung besteht, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Auch für gleichgestellte Menschen gilt demnach der gesetzliche Sonderkündigungsschutz.
Ein Arbeitgeber bedarf zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nur dann der Zustimmung des Integrationsamtes gem. § 168 SGB IX, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen ist, § 173 Abs. 3 Alt. 1 SGB IX. Entfällt der Schwerbhindertenstatus nachträglich, muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber mitteilen, sofern er ihn zuvor über die Schwerbehinderteneigenschaft informiert hatte.
Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber ist entbehrlich, wenn die Schwerbehinderung, d.h. das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen und der Grad der Behinderung von wenigstens 50, offenkundig ist.
Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine nach § 177 SGB IX gebildete Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, sofern diese besteht.
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