Sie haben eine – verhaltensbedingte- Kündigung wegen einer Pflichtverletzung (z.B. Unpünktlichkeit oder verspätete Einreichung einer Krankmeldung) erhalten, ohne vorher eine Abmahnung wegen eines ähnlichen Verhaltens erhalten zu haben? Dann ist die Kündigung in der Regel unwirksam und Sie haben sehr hohe Chancen auf eine Abfindung.
Die Kündigung ist stets ultima Ratio und bedarf in der Regel (Ausnahme sind so schwerwiegende Pflichtverletzungen, dass eine fristlose Kündigung zulässig ist) einer vorherigen Abmahnung.
Die Abmahnung ist an formelle Voraussetzungen gebunden, die zwingend zu beachten sind. So ist dem Arbeitnehmer, sein Verhalten genau vor Augen zu führen und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen anzudrohen.
Gegen eine Abmahnung müssen Sie sich als Arbeitnehmer übrigens grundsätzlich nicht wehren. Im Falle einer unberechtigten Abmahnung besteht zwar ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, der Arbeitnehmer kann die Abmahnung aber genauso auf sich beruhen lassen und diese im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung vom Arbeitsgericht voll überprüfen lassen. Erweist sich die Abmahnung als unberechtigt, wird auch einer verhaltensbedingten Kündigung die Grundlage entzogen.
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Im Erfolgsfall erhalten Sie Ihre Abfindung, die in der Regel mindestens bei ½ Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegt. Bei beispielsweise 5 Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.000 EUR Bruttogehalt, beträgt die Regelabfindung 7.500,- EUR.
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