Krankheit

Kann ich während einer Krankheit gekündigt werden?

Krankheit schützt zunächst einmal nicht vor Kündigung. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, muss der Arbeitgeber nicht warten, bis ein erkrankter Arbeitnehmer wieder zur Arbeit erscheint. Auch während der Krankheit kann also eine Kündigung zugestellt werden.

Krankheitsbedingte Kündigungen sind für Arbeitgeber nur sehr schwer durchzusetzen.

Eine Kündigung wegen einer Krankheit ist rechtlich als ein Unterfall der personenbedingten Kündigung zu werten. Die Kündigung erfolgt dann wegen einer Krankheit, wobei Kündigungsgrund dann nicht der Umstand ist, dass der betreffende Arbeitnehmer krank ist, sondern dass er – wegen seiner zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung – seine vertraglich geschuldete Arbeitspflicht nicht mehr erfüllen kann.

Eine Krankheit wiederum ist nur dann kündigungsrelevant, wenn sie eine negative Gesundheitsprognose hat. Dies ist bei zeitlich kurzen Erkrankungen von wenigen Tagen oder Wochen in der Regel nicht der Fall.

Andererseits können Sie eine negative Prognose sehr gut entkräften, wenn Ihnen ärztlich bescheinigt wird, dass mit einer Besserung des Zustands, ggf. auch durch eine schrittweise Wiedereingliederung zu rechnen ist. (positive Zukunftsprognose).

Zudem ist es für den Arbeitgeber in der Praxis sehr schwer, den Nachweis zu führen, ob bei einem erkrankten Arbeitnehmer eine negative Gesundheitsprognose besteht. Häufig wissen Arbeitgeber überhaupt nicht, woran ein erkrankter Arbeitnehmer überhaupt leidet.

Medizinischer Dienst der Krankenkasse (MDK)

Der Arbeitgeber muss dann den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) einschalten. Von diesem erhält der Arbeitgeber zwar keine Informationen zum Krankheitsbild des Arbeitnehmers, wohl aber eine ärztliche Einschätzung zu der Frage, ob und – im Fall der Bejahung – wann mit einer Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz gerechnet werden kann.

Will ein Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer kündigen, reicht eine negative Gesundheitsprognose allerdings nicht aus. Hinzukommen muss eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers entsteht.

In der Regel dürfte das vor allem bei größeren Unternehmen kaum der Fall sein. Und selbst, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers wegen Burnouts zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen würde, reicht das noch nicht aus, eine Kündigung hierauf zu stützen. Letzte Voraussetzung, bevor ein an Burnout erkrankter Arbeitnehmer gekündigt werden kann, ist eine obligatorisch vorzunehmende Interessenabwägung. Hierbei ist zu prüfen, ob die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vom Arbeitgeber noch hinzunehmen ist oder ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Demnach ist es letztlich eine Frage des Einzelfalls, ob eher das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers oder eher das Interesse des erkrankten Arbeitnehmers am Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegt.

Betriebliche Wiedereingliederungsmaßnahmen

Zudem kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, betriebliche Wiedereingliederungsmaßnahmen vorzunehmen, da die Kündigung stets der letzte Schritt sein soll.

Krank ≠ Zuhause im Bett liegen

Ein Arbeitnehmer muss bei Krankheit im Übrigen auch nicht zwingend zu Hause im Bett liegen.

Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, alles zu tun, um schnellstmöglich wieder arbeitsfähig zu werden und dementsprechend alles unterlassen, was seiner Genesung nicht zuträglich sein könnte.

Das bedeutet aber nicht, dass er zu Hause liegen muss. Wer wegen eines Oberschenkelhalsbruchs arbeitsunfähig ist, sollte besser nicht im Skiurlaub gesehen werden. Auch für den bettlägrigen Grippepatienten machen sich die Facebook Bilder von der Open.Air Party nicht gut.

Andererseits kann der Arbeitnehmer, der aufgrund psychischer Leiden erkrankt ist, sehr wohl seinen Geburtstag feiern. Im letzten Fall sind soziale Kontakte der Genesung häufig zuträglich. Aber Achtung. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann auch zur fristlosen Kündigung berechtigen. Es bleibt stets eine Frage des Einzelfalls.

Sie haben noch Fragen?

Kostenlose Erstberatung

Sichern Sie sich eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung durch einen Rechtsanwalt.

So funktioniert's

1.

Anspruch online prüfen

Anspruch und Erfolgsaussichten in wenigen Schritten in 2 Minuten online prüfen. Kein Termin vor Ort erforderlich.

2.

Kostenlose Erstberatung durch Experten

Bei grundsätzlichem Anspruch auf Abfindung, werden weitere Details kostenlos durch einen Experten via Telefon, Mail oder WhatsApp geklärt. Bei Aussicht auf Erfolg, beauftragen Sie den Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Rechte.

3.

Ihre Abfindung

Im Erfolgsfall erhalten Sie Ihre Abfindung, die in der Regel mindestens bei ½ Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegt. Bei beispielsweise 5 Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.000 EUR Bruttogehalt, beträgt die Regelabfindung 7.500,- EUR.

Anspruch kostenlos prüfen
Rechtsanwalt Sascha Greier, Experte für Arbeitsrecht (Kündigungen)

Rechtsanwalt Sascha Greier, spezialisiert auf Arbeitsrecht, und sein Team kämpfen für Ihr Recht.