In der Insolvenz des Arbeitgebers wird es in der Regel schwierig, aber nicht unmöglich, eine Abfindung zu realisieren. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt der Entstehung des Abfindungsanspruchs.
Ansprüche auf eine Abfindung, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gehören zu den Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bleibt hier dann allenfalls eine sehr geringe Quote übrig, wenn überhaupt.
Gute Chancen bestehen indes dann, wenn der Anspruch auf Abfindung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
In diesen Fällen zählt der Abfindungsanspruch zu den Masseverbindlichkeiten. Masseverbindlichkeiten sind aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Gibt es noch ausreichend Vermögen, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, Ihre Abfindung auszuzahlen.
Sollten Sie die Befürchtung haben, dass Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, empfiehlt es sich in einer etwaigen Aufhebungsvereinbarung ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren.
Im Übrigen ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst nichts (vgl. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO) am Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Bezüglich der Kündigung gilt, dass grds. auch in der Insolvenz des Arbeitgebers der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz vom Insolvenzverwalter zu beachten sind . Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist an sich noch kein Kündigungsgrund; entscheidend ist allein, wie sich die Insolvenz auf den Beschäftigungsbedarf und damit auf die Anzahl der Arbeitsplätze auswirkt.
Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die gewöhnlichen Kündigungsfristen. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gilt eine spezielle Kündigungsfrist: Gemäß § 113 InsO beträgt diese drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist.
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Im Erfolgsfall erhalten Sie Ihre Abfindung, die in der Regel mindestens bei ½ Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegt. Bei beispielsweise 5 Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.000 EUR Bruttogehalt, beträgt die Regelabfindung 7.500,- EUR.
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