Haben Sie eine Kündigung wegen Burnouts erhalten, bestehen in der Regel gute Aussichten auf eine Abfindung, wobei es natürlich auf den Einzelfall ankommt.
Aber auch wer wegen eines Burnouts krankgeschrieben ist, ist nicht vor einer Kündigung geschützt.
Eine Kündigung wegen Burnouts ist rechtlich als ein Unterfall der personenbedingten Kündigung zu werten. Die Kündigung erfolgt dann wegen einer Krankheit, wobei Kündigungsgrund dann nicht der Umstand ist, dass der betreffende Arbeitnehmer krank ist, sondern dass er – wegen seiner zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung – seine vertraglich geschuldete Arbeitspflicht nicht mehr erfüllen kann.
Eine Krankheit wiederum ist nur dann kündigungsrelevant, wenn sie eine negative Gesundheitsprognose hat. Dies ist bei zeitlich kurzen Erkrankungen von wenigen Tagen oder Wochen in der Regel nicht der Fall. Allerdings können gerade solche Arbeitnehmer, die unter einem Burnout-Syndrom leiden, gewöhnlich über einen längeren Zeitraum hinweg, ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Die Wahrscheinlichkeit einer negativen Gesundheitsprognose ist deshalb allein wegen der Dauer der Erkrankung, bei einem Burnout durchaus höher einzuschätzen als bei anderen Erkrankungen.
Andererseits können Sie eine negative Prognose sehr gut entkräften, wenn Ihnen ärztlich bescheinigt wird, dass mit einer Besserung des Zustands, ggf. auch durch eine schrittweise Wiedereingliederung zu rechnen ist.
Zudem ist es für den Arbeitgeber in der Praxis sehr schwer, den Nachweis zu führen, ob bei einem an Burnout erkrankten Arbeitnehmer eine negative Gesundheitsprognose besteht. Häufig wissen Arbeitgeber überhaupt nicht, woran ein erkrankter Arbeitnehmer überhaupt leidet.
Der Arbeitgeber muss dann den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) einschalten. Von diesem erhält der Arbeitgeber zwar keine Informationen zum Krankheitsbild des Arbeitnehmers, wohl aber eine ärztliche Einschätzung zu der Frage, ob und – im Fall der Bejahung – wann mit einer Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz gerechnet werden kann.
Will ein Arbeitgeber einen an Burnout erkrankten Arbeitnehmer kündigen, reicht eine negative Gesundheitsprognose allerdings nicht aus. Hinzukommen muss eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers entsteht.
In der Regel dürfte das vor allem bei größeren Unternehmen kaum der Fall sein. Und selbst, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers wegen Burnouts zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen würde, reicht selbst das noch nicht aus, eine Kündigung hierauf zu stützen. Letzte Voraussetzung, bevor ein an Burnout erkrankter Arbeitnehmer gekündigt werden kann, ist eine obligatorisch vorzunehmende Interessenabwägung. Hierbei ist zu prüfen, ob die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vom Arbeitgeber noch hinzunehmen ist oder ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Demnach ist es letztlich eine Frage des Einzelfalls, ob eher das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers oder eher das Interesse des erkrankten Arbeitnehmers am Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegt.
Zudem kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, betriebliche Wiedereingliederungsmaßnahmen vorzunehmen, da die Kündigung stets der letzte Schritt sein soll.
Meist zeichnet sich der Wunsch des Arbeitgebers auf Trennung über einen längeren Zeitraum ab. Sucht man das Gespräch mit dem Arbeitgeber, lassen sich dann zumeist vor Ausspruch einer Kündigung Aufhebungsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber schließen, bei denen in der Regel eine Abfindung zu realisieren ist.
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Im Erfolgsfall erhalten Sie Ihre Abfindung, die in der Regel mindestens bei ½ Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegt. Bei beispielsweise 5 Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.000 EUR Bruttogehalt, beträgt die Regelabfindung 7.500,- EUR.
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