Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten oder Sie haben eine Kündigung und das Angebot zu einem Abwicklungsvertrag erhalten? Hier lässt sich in nahezu allen Fällen durch professionelle Unterstützung ein höherer Abfindungsbetrag erzielen, als zunächst angeboten wird.
Hier gilt es zudem, eine Vielzahl von regelungsbedürftiger Punkte zu beachten. Der Arbeitnehmer, der an einer Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, muss vorab dringend prüfen, ob die Agentur für Arbeit aus diesem Grunde eine Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld verhängen kann.
Freistellung, Überstundenabgeltung und offene Urlaubsansprüche sind Punkte, die anhand des Einzelfalls in die Aufhebungsvereinbarung einzuarbeiten sind. Zeugnis, Herausgabe von Firmeneigentum, Stillschweige- und Verschwiegenheitspflichten sind ebenso zu regeln, wie umfassende Erledigungsklauseln.
Abfindungsvereinbarungen sind komplexe Gesamtkonstruktionen, bei denen sich die einzelnen Punkte zu einer Einheit verbinden. Wir beraten Sie und sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche optimal gewahrt werden. Sollten Sie zu einer Unterzeichnung genötigt worden sein, kann eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags möglich sein. Sofortiges Handeln ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geboten.
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Bei grundsätzlichem Anspruch auf Abfindung, werden weitere Details kostenlos durch einen Experten via Telefon, Mail oder WhatsApp geklärt. Bei Aussicht auf Erfolg, beauftragen Sie den Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Rechte.
Im Erfolgsfall erhalten Sie Ihre Abfindung, die in der Regel mindestens bei ½ Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegt. Bei beispielsweise 5 Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.000 EUR Bruttogehalt, beträgt die Regelabfindung 7.500,- EUR.
Rechtsanwalt Sascha Greier, spezialisiert auf Arbeitsrecht, und sein Team kämpfen für Ihr Recht.