Nach dem Erhalt einer Kündigung tickt die Uhr, da die 3-Wochen-Frist läuft. Sie haben lediglich drei Wochen Zeit, gegen diese Kündigung vorzugehen. Mit Ablauf der drei Wochen ist die Kündigung abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen wirksam und zwar ganz egal, ob sie tatsächlich rechtlich begründet war. Das bedeutet, dass Sie dann ihren Arbeitsplatz unwiederbringbar verloren haben und auch keine Aussicht mehr auf eine Abfindungszahlung besteht.
Es ist sofort zu prüfen, ob ein Vorgehen dagegen erfolgsversprechend ist. In den meisten Fällen lässt sich eine Abfindung realisieren. Um jetzt keine teuren Fehler zu machen, ist es wichtig, sich sofort mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen und nicht mehr selbst mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren.
Kündigung prüfen lassenSind Sie länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt und werden dort regelmäßig mehr als 10 AN beschäftigt, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Eine Kündigung ist dann nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.
In den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, ist es nahezu immer empfehlenswert eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Die Chancen auf eine Abfindungszahlung sind dann sehr hoch.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von dem Berechtigten unterschrieben sein. Bei juristischen Personen ist das in der Regel der Geschäftsführer. Im Einzelfall ist auch eine wirksame Unterzeichnung eines Prokuristen und/oder Vorgesetzten möglich.
Da es keine Pflicht gibt, die Kündigung zu begründen, bestehen oft große Unsicherheiten. Wir helfen Ihnen, Klarheit zu bekommen und Ihren Fall optimal vorzubereiten. Im Falle einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber aufgefordert werden, die Kündigungsgründe mitzuteilen.
Eine ordentliche Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen (wiederholte Pflichtverletzungen), personenbedingten Gründen (z.B. langandauernde Erkrankungen) oder betriebsbedingten Gründen (z.B. Wegfall des Arbeitsplatzes) erfolgen. Bei einer verhaltensbedingten, ordentlichen Kündigung muss vorher eine Abmahnung wegen einer ähnlich gelagerten Pflichtverletzung erfolgt sein. Der Beendigungszeitpunkt richtet sich dann nach Ihrer vertraglichen oder der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Bei einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung beendet. Diese ist nur im Falle besonders schwerwiegender Pflichtverletzungen wirksam. Die Kündigung muss zudem spätestens 14 Tage nachdem der Arbeitgeber von den zur Kündigung berechtigenden Gründen Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
Sehr häufig werden hier vom Arbeitgeber Fehler begangen, die dazu führen, dass eine Abfindung erzielt werden kann. Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten, gilt auch hier die 3-Wochen-Frist. Zudem ist der Arbeitgeber auf Aufforderung dazu verpflichtet, die Kündigungsgründe auf Verlangen mitzuteilen.
Sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt Ihre Rechtschutzversicherung sämtliche Kosten.
Die komplette Abwicklung mit Ihrer Versicherung wird kostenlos durchgeführt.
Ansonsten gibt es im Arbeitsgerichtsprozess die Besonderheit, dass jede Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, seinen eigenen Anwalt bezahlt. Im Falle einer Einigung fallen keine Gerichtskosten an.
Da wir Ihre Vertretung nur dann übernehmen, wenn eine Erfolgsaussicht auf eine Abfindung besteht, senkt das Ihr Risiko erheblich.
Die Anwaltskosten richten sich grds. nach dem Streitwert, der sich nach Ihrem Gehalt (3 Bruttomonatsgehälter) bemisst. Bei einem Gehalt von 3.000 EUR/Monat fallen bei einer Einigung ca 2.500,- EUR Anwaltsgebühren an. Sind Sie z.B. seit 5 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt, beläuft sich die Regelabfindung auf 10.000 EUR, wobei diese sozialversicherungsfrei ist. Je länger Sie bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind, umso höher fällt die Regelabfindung aus.
In der Regel gelingt es, die Abfindungsverhandlungen so zu führen, dass die Anwaltsgebühren weitestgehend durch die Abfindung beglichen werden können.
Nach einer kostenlosen Vorqualifizierung und einer kostenlosen Erstberatung werden Sie vor Beauftragung transparent über die Kosten informiert.
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Anspruch und Erfolgsaussichten in wenigen Schritten in 2 Minuten online prüfen. Kein Termin vor Ort erforderlich.
Bei grundsätzlichem Anspruch auf Abfindung, werden weitere Details kostenlos durch einen Experten via Telefon, Mail oder WhatsApp geklärt. Bei Aussicht auf Erfolg, beauftragen Sie den Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Rechte.
Im Erfolgsfall erhalten Sie Ihre Abfindung, die in der Regel mindestens bei ½ Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegt. Bei beispielsweise 5 Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.000 EUR Bruttogehalt, beträgt die Regelabfindung 7.500,- EUR.
Rechtsanwalt Sascha Greier, spezialisiert auf Arbeitsrecht, und sein Team kämpfen für Ihr Recht.