Thema Abfindung
Im Kündigungsschreiben muss kein Kündigungsgrund benannt werden. Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt). Spätestens im Klageverfahren muss der Arbeitgeber seine Kündigung zur Prüfung der sozialen Rechtfertigung begründen.
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